Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 16 Oö. Sportgesetz) auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 14 Oö. Sportgesetz erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 15 Oö. Sportgesetz besitzt. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten.
Gemäß § 14 Oö. Sportgesetz darf der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Verlässlichkeit besitzt,
- zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
- das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist
Der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers wird für einen bestimmten Standort erteilt.
Nur Personen, denen der Berechtigungsschein für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Berg- und Schiführerin" bzw. "Berg- und Schiführer" führen.
Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 17 Oö. Sportgesetz einzuhalten.