Diplom- und Fach-Sozialbetreuung "A" (Altenarbeit); Diplom-Sozialbetreuung "F" (Familienarbeit); Heimhilfe

Allgemeine Information

Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit und in der Heimhilfe kann nur unselbständig erfolgen - soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt.

Voraussetzungen

Personen, die eine Berufsausbildung nach dem Oö. Sozialberufegesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie

  1. die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen
  2. die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen

Eine Person gilt nicht als vertrauenswürdig, wenn diese

  • wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder
  • auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet

Bezüglich Alter ist auf die Bestimmung des § 53 Oö. SBG Bedacht zu nehmen.

 

Erforderliche Unterlagen:

  1. Diplom, Prüfungs-, Abschlusszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der Altenbetreuung
  2. Lehrplan, in dem der theoretische u. praktische Stundenumfang und die Gegenstände aufscheinen
  3. Praktikumsunterlagen
  4. Unterlagen über Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (wenn vorhanden)
  5. Lebenslauf, auf dem der Bildungsweg und die Berufstätigkeit aufscheint
  6. Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgernachweis)
  7. Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftstaates, welches nicht älter als 3 Monate ist
  8. Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung
  9. allenfalls Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
  10. Urkunde der Regierung über die Erlaubnis zur Berufsausübung (wenn vorhanden)

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, welche nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind - mit Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Zusätzliche Informationen

Kosten:

ca. 200 Euro

Verfahrensablauf:

Die Anerkennung der absolvierten Ausbildung ist schriftlich (formlos) zu beantragen.

Das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname des/der Antragstellers/Antragstellerin
  • Zustelladresse (inkl. e-mail-Adresse, falls vorhanden)
  • konkrete Angabe auf welchen Sozialbetreuungsberuf (z. B. Heimhilfe) die Anerkennung beantragt wird

Der Antrag kann schriftlich, mittels Fax oder persönlich bei der Behörde gestellt werden.

Nach Prüfung der Unterlagen ev. Nachforderungen von Dokumenten.

Sachverständiger wird mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wird an den/die Antragsteller/in zugestellt.

Bescheid wird nach einer Wartefrist von zwei Wochen (Wahrung des Parteiengehörs, Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme) an den/die Antragsteller/in zugestellt.

Rechtsmittel: Beschwerde an das Verwaltungsgericht

 

Zusätzliche Informationen:

Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit kann - soweit keine Berechtigung zu selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt – nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne des § 90 Gesundheits- und Krankenpflege-gesetz erfolgen (z. B. Alten- und Pflegeheim, Hauskrankenpflege, Krankenanstalt, freiberuflicher Arzt, .... ) Die Berufsausübung in der Heimhilfe kann - soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt - nur unselbständig erfolgen

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