Berg- und Schiführer/in - Erteilung des Berechtigungsscheines - Sensibler Beruf

Allgemeine Information

In Oberösterreich ist die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers nur mit behördlichem Berechtigungsschein gestattet.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliches Zeugnis über körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes (nicht erforderlich bei aufrechtem Wohnsitz in Österreich)
  • Befähigungsnachweis (Nachweis der fachlichen Qualifikationen)
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (nicht älter als 3 Monate)

Fristen

Der Berechtigungsschein ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise auszustellen.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-Abgabenverordnung 2011: 
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro

Gebühren nach dem Gebührengesetz: 
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro; 
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage; 
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro. 

* Unter Bogen Papier ist zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS)

Oö. Tourismusgesetz 2018 
Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) 
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 
Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 
Gebührengesetz 1957 

Verfahrensverlauf

Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 62 Oö. Tourismusgesetz 2018 besitzt. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten. Der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers wird für einen bestimmten Standort erteilt.

Voraussetzungen

Gemäß § 61 und § 62 Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
 

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Verlässlichkeit besitzt,
  • zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
  • das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und
  • die fachliche Befähigung nachweist.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Nur Personen, denen der Berechtigungsschein nach dem  Tourismusgesetz 2018 ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „ Berg- und Schiführer/in" führen.
 
Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 63  Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

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Letzte Aktualisierung

26.01.2021

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