Helfer/in in einer oö. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – Beurteilung ob facheinschlägige Grundausbildung für Hilfskräfte vorliegt

Allgemeine Information

Hilfskraft in oö. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Eine Person, die eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden absolviert hat und für die Mitarbeit in der Gruppe in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bestellt ist;

Erforderliche Unterlagen

  • Formlose Anfrage

  • Zeugnisse in beglaubigter Abschrift

  • Unterlagen hinsichtlich der Dauer und des Inhalts der Ausbildung und der damit verbundenen Befähigungen in beglaubigter Abschrift

  • Bescheinigung über Praxiszeiten (welche Einrichtung, Kinder in welchem Alter etc.) in beglaubigter Abschrift – wenn vorhanden

  • bisheriger beruflicher Werdegang

  • Sprachdiplom Deutsch mindestens B2

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Verfahrensverlauf

Alle Unterlagen sind entweder persönlich, per Mail oder per Post an die Bildungsdirektion Oberösterreich, Abteilung Elementarpädagogik zu übermitteln.

Auf Basis der eingereichten Unterlagen erhält der/die Anfragende ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass die/der Anfragende gemäß § 2 Abs. 1, Z. 10 b und § 11 Abs. 2 Oö. Kinderbildung- und –betreuungsgesetz über die erforderlichen Kenntnisse, die für die Ausübung der Tätigkeit als Helfer/in in einer oö. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung als erforderlich festgelegt wurden, verfügt.

Voraussetzungen

Abgeschlossene pädagogische Ausbildung im Ausland.

Zum Formular

Formlose Anfrage

Zusätzliche Informationen

Die positive Beurteilung setzt voraus, dass die vorgelegten Zeugnisse über die im Ausland erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die vermittelten Kompetenzen und Kenntnisse der entsprechenden inländischen Ausbildung gleichwertig anzusehen sind.

Zuständige Stelle

Bildungsdirektion Oberösterreich

Abteilung Elementarpädagogik

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Letzte Aktualisierung

09.11.2020
Zum Seitenanfang top