Sonderformen und Pilotprojekte nach dem Oö. KBBG

Allgemeine Information

Sonderform: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter zur Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch das dafür fachlich geeignete Personal. Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch das dafür fachlich geeignete Personal oder durch bewilligte Tagesmütter bzw. Tagesväter.

Erforderliche Unterlagen

Sonderform:

  • Formloser Antrag
  • Projektbeschreibung einschließlich pädagogisches Konzept
  • Vorhandene Pläne (Ausführungspläne)
  • Einrichtungs- und Ausstattungskonzept
  • Vorhandene Bauunterlagen
  • Lagepläne

Pilotprojekt:

  • Formlose Anzeige
  • Projektbeschreibung

Fristen

Sonderform: Beantragung spätestens 4 Monate vor dem beabsichtigten Beginn.

Pilotprojekt: Anzeige spätestens 4 Monate vor dem geplanten Beginn.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 23  Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Verfahrensverlauf

Antrag und Anzeige haben schriftlich zu erfolgen.

Voraussetzungen

Sonderformen dürfen nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden. Pilotprojekte sind der Bildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die Bildungsdirektion die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen.

Zusätzliche Informationen

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Bildungsdirektion Oberösterreich
Abteilung Elementarpädagogik
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-155 26
Fax (+43 732) 77 20-21 17 87
E-Mail
bd.post@bildung-ooe.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Letzte Aktualisierung

09.11.2020
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