Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als
- 35 kg verflüssigter Gase oder
- 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder
- 2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand
bedarf einer behördlichen Bewilligung.
Diese Bewilligung ist nur für Anlagen erforderlich, die nicht unter die Bewilligungspflicht nach § 38 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz fallen (siehe Basisinformation zu: Gasanlagen - Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb von sonstigen Gasanlagen zur Erzeugung oder Lagerung von Gas).