Canyoningführerin bzw. Canyoningführer - Erteilung des Berechtigungsscheines

Voraussetzungen

Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 57e Oö. Tourismusgesetz 2018) auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 57d Oö. Tourismusgesetz 2018 besitzt. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten.

Gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Canyoningführerin bzw. eines Canyoningführers nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Verlässlichkeit besitzt,
  • zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
  • das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

Der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Canyoningführerin bzw. eines Canyoningführers wird für einen bestimmten Standort erteilt.

Nur Personen, denen der Berechtigungsschein für Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Canyoningführerin" bzw. "Canyoningführer" führen.

Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 57f Oö. Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.

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Zusätzliche Informationen

KOSTEN:

Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-abgabenverordnung 2011
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro;
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilag;
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro.

* Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.

Zuständige Stelle

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