Eröffnung einer Filiale

Allgemeine Informationen

Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.

Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:

  • Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
  • Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
  • Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.

Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 46, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Standort weitere Betriebsstätte
  • GISA-Zahl
  • Datum des Beginns der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte

Sollten die Voraussetzungen für eine Filialgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Die Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber den Beginn nicht für einen späteren Tag anzeigt.

Achtung

In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).

Voraussetzungen

Wenn eine weitere Betriebsstätte in Österreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.

Zuständige Stelle

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