Eine Prüfernummer wird auf Antrag vertrauenswürdigen Personen zugeteilt, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebietes
- Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebietes
- Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zu
- Herstellung und/oder
- Errichtung und/oder
- Änderung und/oder
- Überprüfung und Wartung
von Feuerungsanlagen berechtigt sind.
Diese Person muss auch nachweisen, dass sie über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt.
Folgende Unterlagen sind einem formlosen Antrag beizulegen:
Angabe über den gewünschten Umfang der Berechtigung (für flüssige und/oder feste Brennstoffe)
Nachweis über die aufrechte Akkreditierung, Berechtigung als Ziviltechniker/-in oder Gewerbeberechtigung
Angaben über die verwendeten Messgeräte und Einrichtungen (Marke, Type, eventuell Bedienungsanleitung)
Kalibrierungsprotokoll der Messgeräte (Ö-NORM M 7535), das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf