Abfallwirtschaft – Beseitigung von importierten Abfällen in Oberösterreich

Allgemeine Information

Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen. Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

In der schriftlichen Anzeige sind anzugeben: 

  • die Abfallarten

  • die Abfallmengen je Abfallart

  • die Herkunft der Abfälle

  • der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung

  • der Standort der Beseitigungsanlage

  • die vorgesehene Transportart

  • die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage

Fristen

Die Behörde hat die Anzeige binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.

Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen.

Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden.

Kosten

Landesverwaltungsabgabenverordnung:
für die Prüfung und Bestätigung der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Oö. AWG 2009 TP 141: 240 Euro

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957: 
für die Einbringung des Antrages TP 6 Abs. 1: 14,30 Euro;

Rechtsgrundlagen

Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes

Oö. Landesabfallwirtschaftsplan

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung zu stellen.

Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen.

Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden.

Voraussetzungen

In der Anzeige ist anzugeben: 

  • die Abfallarten 

  • die Abfallmengen je Abfallart 

  • die Herkunft der Abfälle 

  • der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung 

  • der Standort der Beseitigungsanlage 

  • die vorgesehene Transportart 

  • die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage

Die Behörde hat die Anzeige binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen. Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden.

Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigen Frist. Die Wirksamkeit eines Bescheides erlischt fünf Jahre nach dessen Rechtskraft.



 

Zusätzliche Informationen

Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigen Frist. Die Wirksamkeit eines Bescheides erlischt fünf Jahre nach dessen Rechtskraft.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Kärntnerstraße 10-12
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-125 99
Fax (+43 732) 77 20-21 34 09
E-Mail auwr.post@ooe.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Die Anzeige ist schriftlich einzubringen.

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist daher vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Behörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Letzte Aktualisierung

20.11.2020
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