In der Anzeige ist anzugeben:
die Abfallarten
die Abfallmengen je Abfallart
die Herkunft der Abfälle
der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung
der Standort der Beseitigungsanlage
die vorgesehene Transportart
die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage
Die Behörde hat die Anzeige binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen. Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden.
Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigen Frist. Die Wirksamkeit eines Bescheides erlischt fünf Jahre nach dessen Rechtskraft.