Anzeige der Errichtung von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen

Allgemeine Information

Der Rechtsträger hat die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung spätestens fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Bildungsdirektion anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formlose Anzeige
  • Darlegung des Bedarfs im Einvernehmen mit der Standortgemeinde
  • Aktuelles Entwicklungskonzept der Standortgemeinde gem. § 17 Oö. KBBG
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft des Rechtsträgers (falls der Rechtsträger eine natürliche Person ist)
  • Falls der Rechtsträger eine juristische Person ist: Nachweis der Staatsbürgerschaft seiner vertretungsbefugten Organe
  • Falls der Rechtsträger eine juristische Person ist: Unterlagen, die die Gründung und die Rechtsform der juristischen Person bestätigen

Fristen

Bis spätestens 5 Monate für beabsichtigter Inbetriebnahme

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 19 Abs. 1 – 3 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Verfahrensverlauf

Die Anzeige ist schriftlich an die Bildungsdirektion Oberösterreich, Abteilung Elementarpädagogik zu übermitteln.

Voraussetzungen

Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind nur zulässig, wenn der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, besitzt.

Zusätzliche Informationen

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Bildungsdirektion Oberösterreich
Abteilung Elementarpädagogik
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-155 26
Fax (+43 732) 77 20-21 17 87
E-Mail bd.post@bildung-ooe.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Letzte Aktualisierung

09.11.2020
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