Betriebsgebäude - Bauanzeige (unter bestimmten Voraussetzungen) des Neu-, Zu- oder Umbaus (Oö. Bauordnung 1994)

Allgemeine Information

In Oberösterreich bedürfen bestimmte Bauvorhaben zwar keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige an die Baubehörde. Der Vorteil gegenüber dem Baubewilligungsverfahren liegt darin, dass zwar auch im Anzeigeverfahren - zumindest bei Gebäuden – ein Bauplan mit allen notwendigen Darstellungen (verfasst von einem befugten Planverfasser) der Baubehörde vorzulegen ist, dass aber bei bestimmten Bauten und Anlagen kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.

So ist - unter bestimmten Voraussetzungen (bei Nichtvorliegen ist eine Baubewilligung zu erwirken) - der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden – einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft – mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens neun Meter, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn diese nicht zur Tierhaltung bestimmt sind, der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen.



Voraussetzungen

Um eine positive Erledigung der Baubehörde zu erwirken, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • die Bauanzeige muss inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und es müssen alle gesetzlich geforderten Unterlagen angeschlossen sein 
  • das Bauvorhaben darf zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung nicht widersprechen 
  • Einwendungsverzicht der Nachbarn 
  • Bestätigung Planverfasser 
  • die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers muss vorliegen 
  • das Bauvorhaben darf auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern können 
  • das Bauvorhaben darf zwingenden baurechtlichen Vorschriften nicht widersprechen

Wird innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt, oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden.



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