Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsstellerin oder der Antragssteller
- eigenberechtigt und zuverlässig ist( Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Behörde des Herkunftsstaats der Antragsstellerin oder des Antragsstellers)
- für jedes vorgesehene Wettbüro einen Standortnachweis in Oberösterreich erbringt,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie in Höhe von 200.000 Euro für jedes Wettbüro nachweist und
- Wettbedingungen und Wettscheinmuster vorlegt, die dem § 8 entsprechen.
Bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist ein Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der die Voraussetzungen nach 1. erfüllt.