Nach dem des Inhabers einer Schischulberechtigung kann diese durch
- die Verlassenschaft,
- den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder erbberechtigten eingetragenen Partner oder die erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder,
- den Masseverwalter für Rechnung oder Konkursmasse,
- den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter
auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht das Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Inhaber der Schischulberechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Sofern der Fortrührungsberechtigte die Voraussetzung gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 nicht erfüllt, ist in der Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt.
Dieses Fortbetriebsrecht endet mit Ablauf der zweitfolgenden Wintersaison.
Rechtsgrundlage
§ 57h Oö. Tourismusgesetz 2018