Fluorierte Treibhausgase - Zertifizierung von Unternehmen

Allgemeine Information

Gemäß  10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase dürfen bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen, dem ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
  1. Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
    a) Ortsfesten Kälteanlagen
    b) Ortsfesten Klimaanlagen
    c) Ortsfesten Wärmepumpen
    d) Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
    e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern
    f) Elektrischen Schaltanlagen
  2. Dichtheitskontrollen der in Z.1 lit. a) bis e)aufgeführten Einrichtungen
  3. Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Zu diesem Zweck beantragt jedes Unternehmen, das beabsichtigt, oben genannte Tätigkeiten gemäß Z. 1 lit. a) bis d) durchzuführen, beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates.

Sowohl Personen- als auch Unternehmenszertifikate, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt worden sind, sind in Österreich den in Österreich ausgestellten Zertifikaten gleichzuhalten (anzuerkennen).

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden

Erforderliche Unterlagen

Antrag des Unternehmens mit folgenden Informationen:

  1. Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen
  2. Anzahl und Namen der im Unternehmen beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate
  3. Schriftliche Erklärung der nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt
  4. Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen.
Experteninformation

Chemiepolitik auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)

Fristen

Jedes betroffene Unternehmen (s. oben) hat vor Beginn der oben beschriebenen Tätigkeiten ein Unternehmens-Zertifikat zu besitzen. Im Fall einer Neugründung eines solchen Unternehmens und/oder vor der Aufnahme der Tätigkeiten, für die ein Zertifikat vorgeschrieben ist, muss das Unternehmen unverzüglich ein solches unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragen.

Kosten

Die Kosten von 6,50 Euro stützen sich auf § 78 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.Nr. 50/1991 idgF in Verbindung mit Tarif A Tarifpost 2 der Bundesabgabenverordnung 1983, BGBl.Nr. 24/1983 idgF.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

  1. Antragstellung unter Vorlage der angesprochenen Informationen per Email oder Schreiben an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikates für das Unternehmen durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
    b) Bei Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nicht vorliegen, ergeht ein Feststellungsbescheid. Dagegen kann das betroffene Unternehmen Berufung ("Beschwerde") beim Landesverwaltungsgericht Wien einbringen.

Voraussetzungen

Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, haben sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch ausreichendes zertifiziertes Personal durchgeführt werden, sowie dass diesem zertifizierten Personal alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.

Zum Formular

Das Antragsformular ist auf der Seite der WKO verfügbar.

Zusätzliche Informationen

Dieses Unternehmenszertifikat hat mit der gewerberechtlichen Zulassung von Betrieben nichts zu tun! Es ist lediglich dafür verpflichtend, dass Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen, dafür entsprechend qualifizierte Fachkräfte einsetzen und ein Zertifikat aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen (siehe oben) erwerben. Ziel dieser Qualifikations- und Zertifizierungsbestimmungen ist es, die Emissionen von F-Gasen in die Atmosphäre zu verringern  zu verhindern.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,  V/5 - Chemiepolitik und Biozide

Für die Zertifizierung eines Unternehmens ist ein Formular, das auf der  Homepage der Wirtschaftskammer Österreichs (Bundesinnung der Mechatroniker) verfügbar ist oder dort per - Mail angefordert werden kann, vollständig auszufüllen und mittels E-Mail an die oben genannte zuständige Stelle des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzureichen. Diesem Antrag sind Kopien der jeweils vorhandenen Personen-Zertifikate anzuschließen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
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Fax (+43 732) 77 20-211 785
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Letzte Aktualisierung

02.02.2021

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