Gemäß 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase dürfen bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen, dem ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
a) Ortsfesten Kälteanlagen
b) Ortsfesten Klimaanlagen
c) Ortsfesten Wärmepumpen
d) Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern
f) Elektrischen Schaltanlagen
Dichtheitskontrollen der in Z.1 lit. a) bis e)aufgeführten Einrichtungen
Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Zu diesem Zweck beantragt jedes Unternehmen, das beabsichtigt, oben genannte Tätigkeiten gemäß Z. 1 lit. a) bis d) durchzuführen, beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates.
Sowohl Personen- als auch Unternehmenszertifikate, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt worden sind, sind in Österreich den in Österreich ausgestellten Zertifikaten gleichzuhalten (anzuerkennen).
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden