Die Bewilligung ist einer natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zu erteilen, wenn
die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 und - in sinngemäßer Anwendung - die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 Oö Sexualdienstleistungsgesetz erfüllt sind und
auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse, wie beispielsweise die Ausstattung der Räumlichkeiten oder öffentliche Ankündigungen, die Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen nicht zu erwarten ist, es sei denn, die Peep-Show wird am Standort eines bewilligten Bordells betrieben.
Die Bewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.