Bauplan- und Verwendungsbewilligung für den Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Allgemeine Information

Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Anlagen im Freien und Freiflächen dürfen für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung durch die Bildungsdirektion vorliegt. Eine Bauplanbewilligung ist erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen für eine Herstellung oder Umgestaltung notwendig sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Verwendungsbewilligung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Vorhandene Pläne (Ausführungspläne)
  • Einrichtungs- und Ausstattungskonzept
  • Vorhandene Bauunterlagen
  • Lagepläne

Fristen

Entscheidet die Bildungsdirektion nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Bewilligungsantrags mit Bescheid, gilt die Bewilligung im Rahmen des Antragsbegehrens als erteilt.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 20  Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Verfahrensverlauf

Der Antrag ist schriftlich an die Bildungsdirektion Oberösterreich zu übermitteln.

Voraussetzungen

Die Bauplanbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Errichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen zuwider läuft. Die Verwendungsbewilligung ist allenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Gebäudeteile, sonstigen Anlagen im Freien oder freie Flächen nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz keine Bedenken bestehen.

Zusätzliche Informationen

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Bildungsdirektion Oberösterreich
Abteilung Elementarpädagogik
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-155 26
Fax (+43 732) 77 20-21 17 87
E-Mail
bd.post@bildung-ooe.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Letzte Aktualisierung

09.11.2020
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