Zuchtorganisationen - Anerkennung

Allgemeine Information

Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.     sie ihren Sitz in Oberösterreich hat,

2.     im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind,

3.     die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 2 Spalte 2, 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen,

4.     die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen und diese Festlegungen im Fall der beantragten Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich auch

a)  auf zwingende inhaltliche Regelungen abgestimmt sind, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für anerkannte Zuchtorganisationen im Hinblick auf die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten, und

b)  jenen Regelungen im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten. Bestehen dort keine solchen Regelungen, so muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, so muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen,

5.     bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

 

Eine Zuchtorganisation für Equiden ist mit Bescheid als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und

1.     für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation

a)  die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG der Kommission genannten Punkten aufgestellt hat,

b)  ihr Zuchtprogramm den von ihr gemäß lit. a aufgestellten Grundsätzen entspricht,

c)  noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Oberösterreich, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden ist,

d)  keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten,

2.     für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a)  ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/ EWG der Kommission aufgestellt worden sind,

b)  keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Oberösterreichs oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten.

Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.

Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms

1.     in Oberösterreich sowie

2.     für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht, die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbar ist, zu ermächtigen, soweit die Zuchtorganisation fachlich dazu geeignet ist.

Eine Zuchtorganisation für Equiden ist mit Bescheid als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und

1.     für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation

a.     )die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG der Kommission genannten Punkten aufgestellt hat,

b.     ihr Zuchtprogramm den von ihr gemäß lit. a aufgestellten Grundsätzen entspricht,

c.     noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Oberösterreich, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden ist,

d.     keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten,

2.     für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a.     ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/ EWG der Kommission aufgestellt worden sind,

b.     keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Oberösterreichs oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.

Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms

1.     in Oberösterreich sowie

2.     für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht, die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbar ist,

zu ermächtigen, soweit die Zuchtorganisation fachlich dazu geeignet ist.

Zusätzliche Informationen

Der Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung hat zu enthalten:

1.     allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a.     Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b.     Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c.     Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

d.     Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG;

2.     Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a.     Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowie Angaben über die Aufteilung ihrer sachlichen oder räumlichen Zuständigkeit;

b.     Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.     die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.     Angaben über die Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 2 durchführen und

a.     im Fall der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b.     im Fall der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile davon § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.     das Zuchtprogramm.

 

Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden hat neben den im Abs. 1 genannten Erfordernissen Folgendes zu enthalten:

1.                für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a;

2.                 für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

a.     die Rasse, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden,

b.     eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutschsprachiger Fassung auch eine beglaubigte Übersetzung. Dies gilt dann nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie oder er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende Zuchtorganisation.

 

Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen.

Bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.                 von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Union entgegenstehenden Umständen und

2.                 allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a), zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden auch von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis zu setzen.

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

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