Für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs (Steuerberaterinnen/Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer), die in Form einer Gesellschaft erfolgen soll, muss ein Antrag auf Anerkennung der Gesellschaft als Wirtschaftstreuhandgesellschaft gestellt werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde auszustellen.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer muss eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.