Eine Zuchtorganisation, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat und die nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt ist, darf hinsichtlich der Rassen, auf die sich die Anerkennung bezieht, in Oberösterreich züchterisch tätig werden. Dieses Tätigwerden setzt voraus, dass der in der Anerkennung eingeräumte Tätigkeitsbereich ganz Oberösterreich umfasst.
Eine Zuchtorganisation gemäß Abs. 1, die ein Tätigwerden in Oberösterreich beabsichtigt, hat dies der Behörde vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
a) Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;
b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
c) Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
d) Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG;
Dabei ist erforderlichenfalls der Nachweis der Anerkennung in Form einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen.
Die Behörde kann einer Züchtervereinigung gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige gemäß Abs. 2 mit Bescheid untersagen, wenn der Tätigkeit der Züchtervereinigung im Hinblick auf die gezüchtete Rasse die Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.
Die Behörde kann überdies einer Zuchtorganisation gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn die Zuchtorganisation wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.
Die Änderung gemäß Abs. 2 mitgeteilter Angaben, die Änderung von Umständen im Sinn des § 5 Abs. 1 sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Oberösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.