Wirtschaftstreuhänder - Ruhen der Befugnis

Allgemeine Informationen

Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Hinweis

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat den Eintritt des Ruhens im Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ersichtlich zu machen.

Voraussetzungen

Aufrechte Berufsberechtigung

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