Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen.
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind, sofern für diese keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 in Anspruch genommen werden,
a) elektrische Leitungsanlagen bis 1.000 Volt,
b) unabhängig von der Betriebsspannung, zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, und
c) unabhängig von der Betriebsspannung, Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung von Strom aus Anlagen dienen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne, Erdwärme, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.