Sportunterricht - Erteilung des Berechtigungsscheines für eine bestimmten Sportart

Allgemeine Information

In Oberösterreich ist die erwerbsmäßige Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart nur mit behördlichem Berechtigungsschein gestattet.

Voraussetzungen

Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 57e Oö. Tourismusgesetz 2018) auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 57d Oö. Tourismusgesetz 2018 besitzt. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten.

Gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart einer natürlichen Person ausgestellt werden, die 

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat, 
  • die erforderliche Verlässlichkeit besitzt,
  • zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und 
  • das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

Dieser Berechtigungsschein darf auch für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft ausgestellt werden, sofern der Geschäftsführer oder Pächter die genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung besitzt.

Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart wird für einen bestimmten Standort erteilt.

Nur Personen, denen der Berechtigungsschein für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "oö. Sportlehrer" oder "Schule" unter Beifügung der jeweiligen Sportart führen.

Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sind die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 57f Oö. Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.

Zusätzliche Informationen

KOSTEN:

Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-abgabenverordnung 2011
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro;
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilag;
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro.

* Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top