Bestattungsanlagen (Friedhöfe, Urnenstätten, Feuerbestattungsanlagen) – Bewilligung der Auflassung

Allgemeine Information

Die teilweise oder gänzliche Auflassung eines Friedhofs, einer Urnenstätte oder einer Feuerbestattungsanlage (Krematorium) bedarf der Bewilligung der Behörde.



Voraussetzungen

Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht.

Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.



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