Wirtschaftstreuhänder - Kammermitgliedschaft - Beginn

Allgemeine Informationen

Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Voraussetzungen

Der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können freiwillig beitreten:

  • Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und
  • Personen, die gemäß Art 1 § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Revisoren zugelassen sind.
Zum Seitenanfang top