Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für die Arbeit als pädagogische Fachkraft in oö. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Allgemeine Information

Eine Anerkennung ist grundsätzlich möglich für Ausbildungen, die von Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der EU in einem Mitgliedstaat der EU erworben wurden. Staatsangehörige von Drittstaaten, denen im Rahmen der Europäischen Integration gleiche Rechte für den Berufszugang gewährt wurden wie beispielsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sind gleichgestellt. Die Ausbildung muss in dem Staat, in dem sie erworben wurde zur Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag

  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Vorlage zur Einsicht, im Original)

  • Zeugniskopien, gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

Fristen

Die Bildungsdirektion entscheidet binnen 4 Monaten nach Vorliegen des fehlerfreien und vollständigen Antrages. Binnen eines Monats ab Einreichung des Antrages wird der Empfang der Unterlagen bestätigt und mitgeteilt, ob bzw. welche Unterlagen fehlen.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Oö. BAG
Oö. KBB-DG
Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte in Oö. Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen

Verfahrensverlauf

Der Antrag und die Unterlagen werden in der Abteilung Elementarpädagogik geprüft. In der Folge erhält die antragstellende Person ein Informationsschreiben, für welche Einrichtungstypen eine Anerkennung möglich ist. Das Informationsschreiben enthält gleichzeitig einen Hinweis auf allenfalls fehlende und nachzuholende Kenntnisse. Das sind regelmäßig Kenntnisse aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung“ und „Organisation, Management und Recht“ nach dem Lehrplan der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BafEp), konkret Kenntnisse des österreichischen politischen und rechtlichen Systems allgemein sowie spezielle Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen der Kinderbildung- und – betreuung in Oberösterreich. Diese Kenntnisse können durch einen „Anpassungslehrgang“ oder eine Eignungsprüfung vor einer Prüfungskommission der Bildungsdirektion nachgeholt werden. Es besteht Wahlmöglichkeit, da ein Anpassungslehrgang jedoch im Regelfall einen Besuch von Unterrichtseinheiten an einer BafEp als außerordentlicher Schüler erfordert und daher einen hohen zeitlichen Aufwand bedeutet, wählt die große Mehrheit der Anerkennungswerberinnen und Anerkennungswerber die Ablegung der Eignungsprüfung.

Voraussetzungen

Die Arbeit als pädagogische Fachkraft in oö. Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ist grundsätzlich zulässig, wenn die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 4 Oö. KBB-DG erfüllt sind. Mit der Anerkennung geht eine Erfüllung der Anstellungserfordernisse einher, und eine Berufsausübung wird möglich.

Zuständige Stelle

Bildungsdirektion Oberösterreich

Abteilung Elementarpädagogik

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Letzte Aktualisierung

18.11.2020
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