Können bei ausländischen Staatsangehörigen die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schriftlich nachgewiesen werden (Studienabschluss an einer deutschsprachigen Universität oder sonstige Nachweise über erworbene Sprachkenntnisse), wird zur Überprüfung der Sprachkenntnisse ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erforderlich sein, wobei ein Prüfungsentgelt anfallen kann.