Personen, die eine Berufsausbildung nach dem Oö. Sozialberufegesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie
die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen
die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen
Eine Person gilt nicht als vertrauenswürdig, wenn diese
wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder
auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet
Bezüglich Alter ist auf die Bestimmung des § 53 Oö. SBG Bedacht zu nehmen.
Erforderliche Unterlagen:
- Diplom, Prüfungs-, Abschlusszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der Altenbetreuung
- Lehrplan, in dem der theoretische u. praktische Stundenumfang und die Gegenstände aufscheinen
- Praktikumsunterlagen
- Unterlagen über Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (wenn vorhanden)
- Lebenslauf, auf dem der Bildungsweg und die Berufstätigkeit aufscheint
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgernachweis)
- Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftstaates, welches nicht älter als 3 Monate ist
- Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung
- allenfalls Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Urkunde der Regierung über die Erlaubnis zur Berufsausübung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, welche nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind - mit Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.