Fach- und Diplom-Sozialbetreuung 'BB', Persönliche Assistenz, (Seh)Frühförderung und Peer-Beratung - Anzeige der Berufsausübung

Allgemeine Information

In Oberösterreich ist die Berufsausübung in den Sozialberufen 

  • Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung, 
  • Persönliche Assistenz, 
  • Frühförderung und Sehfrühförderung sowie 
  • Peer-Beratung

vor deren Aufnahme behördlich anzuzeigen.

Die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigter Einrichtungen bedarf keiner Anzeige.

Die Berufsausübung in 

  • der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit kann – soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Link auf Bund) vorliegt – nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne des § 90 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erfolgen (z.B. Krankenanstalt, Behinderteneinrichtung, Alten- und Pflegeheim, Hauskrankenpflege, freiberuflicher Arzt,…), jene in der 
  • der Heimhilfe kann – soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Link auf Bund) vorliegt –nur unselbständig

erfolgen.



Voraussetzungen

Die Behörde hat die Berufausübung in den Berufsbildern Fach- und Diplom-Sozialbetreuung „BB“, Persönliche Assistenz, (Seh)Frühförderung und Peer-Beratung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Oö. SBG nicht vorliegen. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um 

  • die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und 
  • die Beherrschung der deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.

Eine Person gilt als nicht vertrauenswürdig, wenn 

  • sie wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, 
  • sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder 
  • auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet.

Die Anzeige hat vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.



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