Errichtung oder wesentliche Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke

Allgemeine Information

In Oberösterreich bedürfen bestimmte Bauvorhaben zwar keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige an die Baubehörde. Der Vorteil gegenüber dem Baubewilligungsverfahren liegt darin, dass zwar auch im Anzeigeverfahren – zumindest bei Gebäuden – ein Bauplan mit allen notwendigen Darstellungen (verfasst von einem befugten Planverfasser) der Baubehörde vorzulegen ist, dass aber bei bestimmten Bauten und Anlagen kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.

So bedarf die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke, einer Bauanzeige. Diese ist vor Beginn der Bauausführung bei der Baubehörde einzubringen.



Voraussetzungen

Um eine positive Erledigung der Baubehörde zu erwirken, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • die Bauanzeige muss inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und es müssen alle gesetzlich geforderten Unterlagen angeschlossen sein 
  • das Bauvorhaben darf zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung nicht widersprechen 
  • das Bauvorhaben darf auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern können 
  • das Bauvorhaben darf zwingenden baurechtlichen Vorschriften nicht widersprechen

Wird innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt, oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden.



Zum Formular

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top