Die Aufbereiterin/der Aufbereiter von Kompost hat Aufzeichnungen zu führen bzw. zu dokumentieren über:
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)