Die Führung einer land- und forstwirtschaftlichen Privatschule ist der Schulbehörde vom Schulerhalter mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung folgender gesetzlicher Voraussetzungen anzuzeigen:
- Der Schulerhalter muss berechtigt sein, eine Privatschule zu führen (§ 85 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz).
- Bei einem Schulerhalter, der die nachstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, die Bestellung eines Leiters für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule, der
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gleichgestellt ist,
- die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
- die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
- in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die unter Z. 1 bis 4 genannten Bedingungen zu erfüllen.
Die Schulbehörde kann vom Erfordernis der Z. 1 Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
- Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Privatschule obliegt dem Schulerhalter. Insbesondere muss der Schulerhalter über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
Nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige überprüft die Schulbehörde, ob die gesetzlichen Bestimmungen für die Führung einer land- und forstwirtschaftlichen Schule erfüllt werden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung einer land- und forstwirtschaftlichen Schule nicht vor, hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen. Wird die Führung der land- und forstwirtschaftlichen Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
Gleichzeitig mit der Anzeige der Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter bei der Schulbehörde die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen.
Folgende Änderungen müssen bei der Schulbehörde unverzüglich angezeigt werden:
- jede Veränderung der Organisation der Privatschule
- die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule
- die Bestellung des Leiters und der Lehrer
- das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion
- das Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion
- den Umstand, dass der Leiter oder ein Lehrer eine der oben unter Z. 1 bis 4 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne dass ihm eine entsprechende Nachsicht (§ 86 Abs. 4 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) erteilt worden ist
- jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule
- die Weiterführung der Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres durch die Verlassenschaft bzw. nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Erben des Schulerhalters