Werbeeinrichtungen außerhalb bestimmter Bereiche - Verbot der Errichtung und des Betriebs

Allgemeine Information

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist nur in bestimmten definierten Bereichen zulässig.

Voraussetzungen

Werbeeinrichtungen sind zulässig: 

  • im Bauland ( § 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 
  • auf Verkehrsflächen ( § 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 ); 
  • im Grünland innerhalb geschlossener Ortschaften; 
  • im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften 
  •  entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 Meter ; 
  • entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 Metern vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen; 
  • gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen; 
  • ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung; 
  • Hinweise zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten; 
  • Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 Metern von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;

 überall zulässig sind politische Werbeeinrichtungen und Wahlwerbungen.



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