Werbeeinrichtungen sind zulässig:
- im Bauland ( § 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
- auf Verkehrsflächen ( § 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 );
- im Grünland innerhalb geschlossener Ortschaften;
- im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften
- entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 Meter ;
- entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 Metern vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;
- gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;
- ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;
- Hinweise zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten;
- Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 Metern von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;
überall zulässig sind politische Werbeeinrichtungen und Wahlwerbungen.