Elektroaltgeräte - Meldung

Allgemeine Informationen

Es müssen elektronische Meldungen über die in Verkehr gesetzten Elektrogeräte und über die jeweils zurückgenommenen bzw. gesammelten sowie wiederverwendeten bzw. verwerteten Elektroaltgeräte übermittelt werden.

Meldeverpflichtete

In der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) werden folgende Rollen unterschieden:

  • Herstellerinnen/Hersteller (Importeurinnen/Importeure)
    Das sind alle, die unabhängig von der Verkaufsmethode (einschließlich des Fernabsatzes)
    • Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihren Markennamen herstellen und verkaufen oder
    • Geräte anderer Anbieterinnen/Anbieter unter ihren Markennamen weiterverkaufen, wobei die Weiterverkäuferin/der Weiterverkäufer nicht als Herstellerin/Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname der Herstellerin/des Herstellers auf dem Gerät angebracht ist oder
    • Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführen oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen oder
    • Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und nach Maßgabe der EAG-VO eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der EAG-VO bestellt haben oder
    • Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind.
  • Sammel- und Verwertungssysteme für Elektroaltgeräte
    Das sind behördliche genehmigte Systeme, die die Sammlung und Verwertung derjenigen Elektroaltgeräte sicherstellen, für die Verträge mit Herstellerinnen/Herstellern oder Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden
  • Betreiberinnen/Betreiber von Sammelstellen (Sammlerinnen/Sammler von Elektroaltgeräten)
    Das sind Sammlerinnen/Sammler von Elektroaltgeräten gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und insbesondere Betreiberinnen/Betreiber von kommunalen Sammelstellen
  • Behandlerinnen/Behandler von Elektroaltgeräten
    Das sind Behandlerinnen/Behandler für stoffliche und thermische Verwertung bzw. Beseitigung

Fristen

  • Herstellerinnen/Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte
    Diese müssen die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch an die Koordinierungsstelle melden, sofern das nicht durch ein beauftragtes Sammel- und Verwertungssystem erfolgt.
  • Herstellerinnen/Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke
    Diese müssen die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle melden.
  • Alle Herstellerinnen/Hersteller
    Diese müssen für das vorangegangene Kalenderjahr die gesammelten, verwerteten und exportierten Massen von Elektroaltgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien bis zum 10. April jedes Kalenderjahres der Koordinierungsstelle melden. Weiters sind die jeweils erreichten Verwertungsquoten anzugeben.
  • Sammel- und Verwertungssysteme
    Diese müssen für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmerinnen/Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch an die Koordinierungsstelle melden. Durch diese Meldung ist die jeweilige Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Herstellerinnen/Hersteller erfüllt.
  • Alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), die Elektro- und Elektronikaltgeräte von einem Letztverbraucherin/Letztverbraucher einer übernehmen und diese Geräte nicht der Herstellerin/dem Hersteller zurückgeben. Diese müssen für diese Geräte bis zum 10. April jedes Kalenderjahres eine Meldung über die gesammelten, verwerteten und exportierten Altgeräte an die Koordinierungsstelle erstatten.
  • Alle Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, die Elektro- und Elektronikaltgeräte behandeln.
    Diese müssen die Daten der Verwertung der/dem jeweiligen meldeverpflichteten Herstellerin/Hersteller bzw. Sammlerin/Sammler auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.

Hinweis

Die genauen Meldeinhalte sind der EAG-VO zu entnehmen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

17. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister notwendig, welche auf edm.gv.at( BMK) beantragt werden muss.

Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at durchgeführt werden.

edm.gv.at ermöglicht neben der Einmeldung der von den Herstellern in Verkehr gesetzten Elektrogeräte auch die Abholung von den rund 2.000 registrierten Sammelstellen in Österreich, die über eine Abholkoordinierung der EAK einem Sammel- und Verwertungssystem zugeteilt sind.

Zuständige Stelle

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