Pädagogische Fachkraft in heilpädagogischen Kindergartengrupppen - Anerkennung

Allgemeine Information

Nachdem alle Unterlagen geprüft sind wird ein Bescheid erstellt, es gibt eine Einladung zur Eignungsprüfung bzw. die Möglichkeit eines Anpassungslehrganges. Nach positiver Ablegung der Prüfung wird eine Bestätigung durch die PrüferInnen ausgestellt.

Fristen

Die Prüfungsanmeldung hat mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Landesregierung zu erfolgen.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

Voraussetzungen

Abgeschlossene Ausbildung im Ausland

Zusätzliche Informationen

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag (auch als formloses Ansuchen möglich)

  • Nachweis der Staatsbürgerschaft im Original oder in beglaubigter Abschrift

  • Zeugnisse in beglaubigter Abschrift

  • Unterlagen hinsichtlich der Dauer und des Inhalts der Ausbildung und der damit verbundenen Befähigungen in beglaubigter Abschrift

  • Bescheinigung über Praxiszeiten – welche Einrichtung, Kinder in welchem Alter in beglaubigter Abschrift

  • bisheriger beruflicher Werdegang

  • Österreichisches B2 Sprachdiplom – falls bereits vorhanden

Kosten:

  • Antrag auf Anerkennung 47,30 Euro

  • pro Bogen 3,90 Euro

  • Anerkennungsbescheid 83,60 Euro

  • Verwaltungsabgabe 14,00 Euro

  • Insgesamt: 148,80 Euro

  • 50,00 Euro Prüfungsgebühr

 

Verfahrensablauf:

Alle Unterlagen sind entweder persönlich, per Mail oder per Post an die Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesellschaft, Gruppe Kinderbetreuung zu übermitteln. Sind alle Unterlagen vorhanden und positiv geprüft, wird ein Bescheid erstellt. Es erfolgt eine Einladung zur Eignungsprüfung bzw. Absolvierung eines Anpassungslehrganges. Nach Vorlage der Einzahlungsbestätigung der Prüfungsgebühr und der positiven Absolvierung der Eignungsprüfung bzw. des Anpassungslehrganges wird von den PrüferInnen eine Bestätigung ausgestellt. Das Prüfungsprotokoll wird im Akt abgelegt.

 

Zusätzliche Information:

Die Anerkennung setzt voraus, dass die vorgelegten Zeugnisse über die im Ausland erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen sind.

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs. 2 und 5 Oö. KBB-DG LGBl. 19/2014 idgF. iVm. § 5 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte in oö. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, LGBl. 25/2019 und in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 1, As. 2, 3, 6, 7 und 8 Oö. BAG LGBl. 49/201

Zuständige Stelle

Bildungsdirektion Oberösterreich

Abteilung Elementarpädagogik

Bahnhofplatz 1

4021 Linz

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