Die Behörde hat die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer innerhalb von drei Monaten ab Erstattung der Anzeige zu untersagen, wenn insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers Grund zur Annahme besteht, dass ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung der Bestattungsanlage nicht gewährleistet ist. Andernfalls gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt.
Im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gehen die bisherigen Verpflichtungen der betreibenden Gemeinde oder Religionsgemeinschaft auf die neue Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer über. Dies betrifft etwa die Aufnahmepflicht sowie die Pflicht zur Bereitstellung eines Platzes zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen.