Bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer reglementierten Tätigkeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Anzeige zu überprüfen. Binnen eines Monats ist der Anzeigenden/dem Anzeigenden:
- der Empfang der Unterlagen zu bestätigen;
- allenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.
Bei den in § 373a Abs 5 Z 2 GewO genannten Gewerben wird zusätzlich geprüft, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerin/des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist. Ist eine solche Beeinträchtigung nicht zu befürchten, ist dies der Anzeigenden/dem Anzeigenden binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung der Tätigkeit ist diesfalls ab Einlangen dieser Mitteilung zulässig.
Wenn sich im Rahmen des Prüfverfahrens ergibt, dass aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit und Sicherheit zu befürchten ist, ergeht ein Bescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.