Die Behörde hat die Berufausübung in den Berufsbildern Fach- und Diplom-Sozialbetreuung „BB“, Persönliche Assistenz, (Seh)Frühförderung und Peer-Beratung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Oö. SBG nicht vorliegen. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um
- die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und
- die Beherrschung der deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.
Eine Person gilt als nicht vertrauenswürdig, wenn
- sie wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist,
- sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder
- auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet.
Die Anzeige hat vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.