Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Schulbehörde zu verleihen, wenn die Privatschule
- eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung ("Landwirtschaftliche Berufsschule" bzw. "Landwirtschaftliche Fachschule") führt und
- die Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
Um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
Die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes verbundenen Rechtswirkungen sind in § 93 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz näher geregelt.
Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages Sonderregelungen (§ 93 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz).