Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz – Antrag

Allgemeine Information

In Oberösterreich wird das Öffentlichkeitsrecht an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule über Antrag von der Schulbehörde verliehen.

Voraussetzungen

Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Schulbehörde zu verleihen, wenn die Privatschule 

  • eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung ("Landwirtschaftliche Berufsschule" bzw. "Landwirtschaftliche Fachschule") führt und 
  • die Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.

Um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist bei der zuständigen Behörde anzusuchen.

Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

Die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes verbundenen Rechtswirkungen sind in § 93 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz näher geregelt.

Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages Sonderregelungen (§ 93 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz).



Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1 - Lageplan
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-155 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 87
E-Mail bgd.post@ooe.gv.at
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