Beim erstmaligen Erbringen einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer im Vorhinein schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Apothekerin/der Apotheker beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
Eine regelmäßige Tätigkeit in Österreich fällt nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung, sondern bedarf der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Apothekengesetz.