Feuerungsanlagen – Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe

Allgemeine Information

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.



Voraussetzungen

Die Anzeige hat zu enthalten: 

  • Name und Anschrift der anzeigenden Person 
  • ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung

Das Projekt muss enthalten: 

  1. eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage 
  2. technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata 
  3. einen Lageplan

Anzeigeverfahren:

Wird das Vorhaben für die angezeigte Feuerungsanlage 

  • mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW und bis zu 400 kW nicht innerhalb von acht Wochen 
  • mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe nicht innerhalb von 3 Monaten

ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt, darf mit seiner Ausführung begonnen werden. Vor Ablauf der Frist darf mit der Ausführung begonnen werden, wenn schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird.

Für das angezeigte Vorhaben können mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Luftreinhaltung erforderlich ist.



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Zuständige Stelle

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