Allgemeine Ausstufung
Die allgemeine Ausstufung wird durch eine Anzeige der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers eingeleitet. Bei formalen oder inhaltlichen Mängeln der Anzeige erteilt die zuständige Stelle einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine Frist. Erst wenn die verbesserten Unterlagen bei der zuständigen Stelle einlangen, gilt die Anzeige als eingebracht.
Die Anzeige wird binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen, wenn dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
Äußert sich das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich:
- innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder
- innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen im Falle eines Verbesserungsauftrages
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt.
Hinweis
Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer kann von der zuständigen Stelle eine Mitteilung verlangen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und dass kein Verbesserungsauftrag erteilt werden musste.
Der Abfall gilt als nicht gefährlich,
- mit Einlangen (Ankommen) dieser Mitteilung,
- spätestens nach sechs Wochen ab Einlangen der Ausstufungsanzeige bei der zuständigen Stelle bzw. im Fall eines Verbesserungsauftrages ab Einlangen der vollständigen verbesserten Unterlagen.
Ausstufung zum Zweck der Deponierung
Die Ausstufung zum Zweck der Deponierung wird durch eine Anzeige von der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber eingeleitet, die/der diesen bestimmten Abfall auf ihrer/seiner Deponie ablagern möchte. Mit der (zulässigen) Einbringung der Abfälle in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gilt der Abfall als nicht gefährlich.
Achtung
Wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt, gilt der Abfall weiterhin als gefährlich!