Mobile Abfallbehandlungsanlagen - Eigenkontrolle

Allgemeine Informationen

Genehmigungsinhaberinnen/Genehmigungsinhaber müssen ihre mobilen Abfallbehandlungsanlagen regelmäßig kontrollieren, ob sie den Anforderungen des Genehmigungsbescheids und sonstigen relevanten abfallrechtlichen Vorschriften genügen. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber muss die Eigenkontrolle durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt durchführen lassen
  • Die Eigenkontrolle muss zumindest eine Vorortkontrolle umfassen
  • Die wiederkehrende Eigenkontrolle muss (vorbehaltlich abweichender Regelungen im Bescheid oder in sonstigen Vorschriften) alle fünf Jahre durchgeführt werden
  • Über jede Eigenkontrolle ist ein Bericht zu verfassen, der allenfalls festgestellte Mängel enthält
  • Werden bei der Eigenkontrolle Mängel festgestellt, so ist eine Kopie des Berichts, der die festgestellten Mängel sowie die vorgenommenen Maßnahmen zur Mängelbehebung darstellt, an die zuständige Behörde zu übermitteln
  • Die Berichte über die Eigenkontrollen und sonstige die Eigenkontrollen betreffenden Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Letzte Aktualisierung

22. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Alle fünf Jahre ist eine Eigenkontrolle samt Berichterstellung durchzuführen.

Die Berichte über die Eigenkontrollen und sonstige die Eigenkontrollen betreffenden Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Hinweis

Örtlich zuständig ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmanns des Bundeslands, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber bzw. Betreiberin/Betreiber der mobilen Behandlungsanlage) den Sitz hat.

Liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann in dem Bundesland zuständig, in dem die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

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