Örtlich zuständig ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmanns des Bundeslands, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber bzw. Betreiberin/Betreiber der mobilen Behandlungsanlage) den Sitz hat.
Liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann in dem Bundesland zuständig, in dem die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.