Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
§ 41 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Anzeige des Ruhens der Befugnis.
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)