Die Bewilligung ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
- dieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,
- dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist
- nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und
- glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.
Die Bewilligung kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind insbesondere
- der Lehrplan,
- die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,
- die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal
- Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,
- Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,
- Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie
- eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung
anzuschließen.
Qualifikation des Leitungs- und Lehrpersonals (vgl. § 51 Oö. Sozialberufegesetz):
Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat
- ein abgeschlossenes Universitätsstudium der
- Rechtswissenschaften,
- Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
- Psychologie,
- (Heil-) Pädagogik,
- Humanmedizin oder
- Pflegewissenschaften,
- eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit auf soziale bzw. sozialpädagogische Betreuung angewiesene Menschen und
- eine mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung
nachzuweisen.
Davon abweichend hat der Leiter oder die Leiterin eines
- Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Persönliche Assistenz, Peer-Beratung oder Heimhilfe eine erfolgreich absolvierte Reifeprüfung,
- Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Frühförderung und Sehfrühförderung ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil)Pädagogik oder der Humanmedizin,
- Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil- bzw. Sonder-) Pädagogik, der Humanmedizin, einen Abschluss einer Sozialakademie oder einen Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums
nachzuweisen.
Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die
- eine Qualifikation durch
- ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium, Fachhochschulstudium oder Lehramtsstudium,
- eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
- eine Ausbildung zum diplomierten Sozialarbeiter oder zur diplomierten Sozialarbeiterin,
- eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,
- eine Ausbildung zum Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach- oder Diplom-Sozialbetreuerin oder
- eine Ausbildung zum sozialpädagogischen Fachbetreuer oder zur sozialpädagogischen Fachbetreuerin
nachweisen können;
- die konkret erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen und
- über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen.
Abweichend davon gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 37 Abs. 2 Z. 1 und 6 (Einführung in die Persönliche Assistenz und Selbsterfahrung) qualifiziert.
Im Bereich der Peer-Beratung gelten ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 46 Abs. 2 Z. 3 und 4 (Einführung in die Peer-Beratung und Grundlagen über Behinderungen und Beeinträchtigungen) qualifiziert.
Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.