Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat auf Grund einer Anmeldung als Berufsanwärterin/Berufsanwärter mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter gegeben ist.
Folgende Unterlagen sind bei Anmeldung in Kopie beizulegen:
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderliche Praxiszeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter beginnt erst mit der Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter zu laufen.
§§ 40, 41 und 42 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Die zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter notwendige Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden und
Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Anmeldung
Berufsanwärter (→ KSW)
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)