Sammeln von Mineralien und Fossilien - naturschutzbehördliche Anzeige

Allgemeine Information

Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien und Fossilien bedarf der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Voraussetzungen

Anzeigen sind zu begründen.

Angaben:

  • Art der Mineralien oder Fossilien
  • Gebiet, Zeitraum und Menge

Untersagung des Vorhabens durch die Behörde binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige, wenn

  1. das angezeigte Vorhaben den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt oder den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft und
  2. öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwiegen.

Anstelle der Untersagung kann die Behörde Feststellungsbescheid erlassen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der viermonatigen Frist untersagt wurde.

Bestätigung der Nichtuntersagung auf Verlangen des Anzeigenden auf der vorgelegten Anzeige.

Die mit einer Bestätigung versehene Anzeige ist samt einem Ausweis beim Sammeln mitzuführen und auf Verlangen den Naturschutzorganen vorzuweisen.

Berechtigung erlischt mit Fristablauf, ansonsten nach drei Jahren.

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Zuständige Stelle

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