Vorhaben mit wirtschaftlichem Bezug im Grünland bzw im Seeufer –und Fließgewässerbereich - naturschutzbehördliche ANZEIGE

Allgemeine Information

In Oberösterreich sind ua. folgende Vorhaben im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften nur nach Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder Baubehörde zulässig:

  • Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen über 1.000m²
  • Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen
  • Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen außerhalb von Campingplätzen
  • Ablagern oder Lagern von Abfall
  • Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m;
  • Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils 2 m² bis 500 m².

Im 500 m Uferschutzbereich von Seen, im 200 m Uferschutzbereich von Donau, Inn und Salzach sowie im 50 m Uferschutzbereich von bestimmten Fließgewässern ist eine positive naturschutzbehördliche Feststellung für alle Eingriffe und im Grünland für bestimmte Eingriffe in den Naturhaushalt erforderlich.

Voraussetzungen

Form und Inhalt der Anzeige: Darstellung von Art, Umfang, Lage und Interessenslage des Vorhabens, Pläne oder gleichwertige zeichnerische Darstellung (2 fach), Zustimmungserklärung eines vom Anzeigenden verschiedenen Grundeigentümers, Bestätigung der Gemeinde über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan.

Untersagung des Vorhabens durch die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Anzeige, wenn das Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder Feststellungsbescheid, dass bestimmte Auflagen, Bedingungen oder Fristen einzuhalten sind.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn das Vorhaben innerhalb der achtwöchigen Frist nicht untersagt wurde.

Bestätigung der Nichtuntersagung auf dem vorgelegten Plan auf Verlangen des Anzeigenden.

Ausnahme: Vorhaben, die einer Baubewilligung bedürfen, im Falle einer positiven Mitbeteiligung im Bauverfahren.

Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung im Uferschutzbereich als auch eine Anzeige erforderlich wäre, sind hinsichtlich des gesamten Vorhabens die Regelungen des Uferschutzbereiches anzuwenden.

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Zuständige Stelle

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