Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 57e Oö. Tourismusgesetz 2018) auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 57d Oö. Tourismusgesetz 2018. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten.
Gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Verlässlichkeit besitzt,
- zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
- das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Der Berechtigungsschein für die Ausübung der Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers wird für einen bestimmten Standort erteilt.
Nur Personen, denen der Berechtigungsschein für Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Wander- und Schneeschuhführerin" bzw. "Wander- und Schneeschuhführer" führen.
Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 57f Oö. Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.