Gasanlagen (Überprüfungsberechtigung) – Ermächtigung zur Überprüfung von gasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen

Allgemeine Information

Durch die Zuteilung einer generellen Prüfernummer werden antragstellende Personen zur wiederkehrenden Überprüfung und zur Abnahme von gasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen ermächtigt.

Neu errichtete oder wesentlich geänderte gasversorgte Heizungsanlagen müssen vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch eine überprüfungsberechtigte Person überprüft werden (Abnahmeüberprüfung). In der Folge müssen - je nach Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage in unterschiedlichen Zeitabständen - wiederkehrende Überprüfungen stattfinden, die ebenfalls von Überprüfungsberechtigten durchzuführen sind.

Die generelle Prüfernummer alleine berechtigt noch nicht zur Überprüfung oder Abnahme von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen. Die Überprüfungs-berechtigten haben sich für die Überprüfung (und für die Abnahme) ausschließlich eines Überprüfungsorgans (Gasorgans) zu bedienen. Das sind natürliche Personen, die über eine individuelle Prüfernummer verfügen (siehe Basisinformation zu: Gasanlagen (Überprüfungsberechtigung) – Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Gasanlagen (Überprüfungsberechtigung) – Ermächtigung zur Abnahme von flüssiggasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Biogasanlagen (Überprüfungsberechtigung) – Berechtigung zur Abnahme und wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen).



Voraussetzungen

Eine generelle Prüfernummer wird auf Antrag vertrauenswürdigen Personen zugeteilt, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  1. akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebietes 
  2. Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes 
  3. Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zu 
    1. Herstellung und/oder 
    2. Errichtung und/oder 
    3. Änderung und/oder 
    4. Überprüfung und Wartung

     

von Feuerungsanlagen berechtigt sind.

Diese Person muss auch nachweisen, dass sie über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt.

Folgende Unterlagen sind einem Antrag beizulegen: 

  • Nachweis über die aufrechte Akkreditierung, Berechtigung als Ziviltechniker/-in oder Gewerbeberechtigung 
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über die erforderlichen Messgeräte, das sind Gasprüfgerät und Abgasmessgerät (z.B. Rechnungen, Kauf-, Leasingverträge) 
  • Konformitätsbestätigung des Herstellers oder Gutachten einer zugelassenen Prüfstelle, dass das Gasprüfgerät der Gruppe 4 – Gaskonzentrationsmessgerät zur Bestimmung von Leckagen an Inneninstallationsleitungen bzw. frei verlegten Leitungsteilen der ÖVGW-Richtlinie G 103 "Gasspürgeräte" – Ausgabe Februar 2001 entspricht 
  • Konformitätsbestätigung des Herstellers oder Gutachten einer zugelassenen Prüfstelle, dass es sich beim Abgasmessgerät um ein elektronisches Abgasanalysegerät handelt


Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-125 99
Fax (+43 732) 77 20-21 34 09
E-Mail auwr.post@ooe.gv.at
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