Durch die Zuteilung einer generellen Prüfernummer werden antragstellende Personen zur wiederkehrenden Überprüfung und zur Abnahme von gasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen ermächtigt.
Neu errichtete oder wesentlich geänderte gasversorgte Heizungsanlagen müssen vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch eine überprüfungsberechtigte Person überprüft werden (Abnahmeüberprüfung). In der Folge müssen - je nach Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage in unterschiedlichen Zeitabständen - wiederkehrende Überprüfungen stattfinden, die ebenfalls von Überprüfungsberechtigten durchzuführen sind.
Die generelle Prüfernummer alleine berechtigt noch nicht zur Überprüfung oder Abnahme von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen. Die Überprüfungs-berechtigten haben sich für die Überprüfung (und für die Abnahme) ausschließlich eines Überprüfungsorgans (Gasorgans) zu bedienen. Das sind natürliche Personen, die über eine individuelle Prüfernummer verfügen (siehe Basisinformation zu: Gasanlagen (Überprüfungsberechtigung) – Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von gasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Gasanlagen (Überprüfungsberechtigung) – Ermächtigung zur Abnahme von flüssiggasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Biogasanlagen (Überprüfungsberechtigung) – Berechtigung zur Abnahme und wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen).